_ Bei psychosomatischen oder psychiatrischen Leistungen fordert die GOÄ keinen psychiatrischen Facharztstatus. Als Beleg dient die klare Trennungslinie bei den Nrn. 860 und 861, die ausdrücklich Ärzten mit der Zusatzqualifikation „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ vorbehalten sind.

MMW-KOMMENTAR

Hausärzte können deshalb z. B. die Nr. 801 für eine psychiatrische Untersuchung, die Nrn. 804 und 806 für eine psychiatrische Behandlung durch ein eingehendes therapeutisches Gespräch sowie die Nr. 849 für die psychotherapeutische Behandlung berechnen. Für die Nrn. 806 und 849 ist eine Mindestdauer von 20 Minuten gefordert. Auch die psychiatrische Notfallbehandlung nach Nr. 812 gehört zum typischen Leistungsspektrum eines Hausarztes.

Voraussetzung für das Ansetzen dieser Leistungen ist ein unmittelbarer persönlicher Kontakt. Telefonisch können sie nicht erbracht werden. Zuschläge für die Inanspruchnahme zu „Unzeiten“ gibt es nicht. Dafür können aber besondere Begleitumstände — etwa ein großer Zeitaufwand, mehrere einzubeziehende Angehörige oder die Schwere des Krankheitsfalls selbst — als Kriterien für eine bis zu 3,5-fache Steigerung des GOÄ-Satzes herangezogen werden.

Manche Patienten empfinden es als problematisch, dass in der Rechnung die Formulierung „psychiatrische Behandlung“ auftaucht, z. B. wenn die Leistungslegende der Nr. 806 angegeben wird. Dies kann man aber umgehen, da nach § 12 GOÄ nicht die volle Leistungslegende,sondern lediglich die „Bezeichnung der berechneten Leistung“ in der Rechnung angegeben werden muss. Solange man den definierten Leistungsinhalt beachtet, genügt also in der Rechnung der Hinweis auf das eingehende therapeutische Gespräch.