figure 1

© Alexander Raths / stock.adobe.com

Tab. 2 Besuch und Mitbesuch durch Arzt oder NäPA

_ Wer eine nicht-ärztliche Praxisassistentin (NäPA) in seiner Praxis anstellt, erhält — wenn er bestimmte Mindestzahlen an Patienten versorgt — die Zuschläge nach den Nrn. 03 060 und 03 061 EBM, also 3,62 Euro pro Fall bis maximal 2.535,72 Euro im Quartal. Das kann man als eine Art Zuschlag zum NäPA-Gehalt ansehen. Komplett refinanzieren kann man das Gehalt der Mitarbeiterin aber nur, wenn man sie für Hausbesuche nach den Nrn. 03 062–03 065 einsetzt (siehe MMW 8/2018, S. 25).

MMW-KOMMENTAR

Auch „normale“ Medizinische Fachangestellte (MFA) können im Auftrag des Arztes einen Patienten für delegierbare Leistungen aufsuchen. Dafür wird die Nr. 38 100 berechnet, die je Sitzung extrabudgetär mit 8,10 Euro vergütet wird. Ein Mitbesuch nach Nr. 38 105 bringt dann 4,16 Euro.

Hat diese MFA eine Weiterbildung zur NäPA durchlaufen, erhöht sich das Honorar für deren Besuch auf 17,69 Euro, da der Zuschlag nach Nr. 38 200 berechnet werden kann. Berücksichtigt man, dass der ärztliche Besuch mit 22,59 Euro unter Budget bewertet ist und eine Zeitvorgabe von 20 Minuten hat, lohnt sich die NäPA nicht nur aus medizinischen Gründen.

Noch interessanter ist der NäPA-Mitbesuch, für den der Zuschlag nach Nr. 38 205 hinzukommt. Damit erhöht sich das Honorar auf 13 Euro — der Arzt bekommt hier nach Nr. 01 413 EBM nur 11,25 Euro!

Es gibt hier allerdings eine Einschränkung: Die NäPA-Zuschläge dürfen nur im Pflegeheim und nicht bei Patienten, die noch zu Hause leben, berechnet werden!