_ In MMW 3/2018, S. 24, hatten wir darüber berichtet, dass Vertragsärzte verpflichtet sind, Patienten im Standard- oder Basistarif der PKV zu behandeln, da beide Versicherungsformen auf Verträgen der KBV basieren. Eine aufmerksame Leserin hat uns aber auf Hinweise in der Rechtsprechung aufmerksam gemacht, nach denen dies nicht uneingeschränkt der Fall ist.

MMW-KOMMENTAR

Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Pflicht der KVen und der KBV zur Sicherstellung der privatärztlichen Behandlung im Standard- und Basistarif nicht unmittelbar in die Berufsfreiheit der Vertragsärzte eingreift. Begründung: Der gesetzliche Auftrag betreffe die Ärzte nicht direkt.

Tatsächlich müssten ja keineswegs alle Vertragsärzte in diese Sicherstellung einbezogen werden — als Vertragsarzt müsse man definitionsgemäß lediglich die in der GKV versicherten Menschen versorgen (Az.: 1 BvR 807/08).

Man darf auch an die politische Diskussion erinnern, die der Koalitionsvertrag von 2005 auslöste. Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hatte darin eine Behandlungspflicht für privatversicherte Personengruppen vorgesehen, und als Beispiele Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte genannt. Die Pflicht sollte bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern und auch bei niedergelassener Ärzten gelten. Gegen das Vorhaben wurden allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Einwände laut. Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen gab sogar ein Rechtsgutachten in Auftrag. Am Ende ließ die Koalition von der Idee einer unmittelbaren Behandlungspflicht ab.

Was heißt das nun für die Vertragsärzte? Im Prinzip könnte man unter Berufung auf diese Rechtsquellen die Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten ablehnen. Die Begründung wäre, dass man nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet sei und die Standard- und Basistarifversicherten sich außerhalb dieses Systems befinden. Dies gilt selbstverständlich nicht in Notfällen! Bei Lebensgefahr oder anderen Befunden, deren medizinische Versorgung keinen Aufschub duldet, ist und bleibt die Behandlung ärztliche Pflicht.