_ Werden Patienten außerhalb der Sprechstunde beraten oder untersucht, kann für den besonderen Aufwand und die außergewöhnliche Zeit einer der Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ berechnet werden. Grundsätzlich ist in solchen Fällen der Zuschlag A verfügbar. In der Zeit von 20–22 oder 6–8 Uhr kann man den Zuschlag B und in der Zeit von 22–6 Uhr den Zuschlag C ansetzen. Sie können nur einmal je Sitzung und nicht nebeneinander berechnet werden. Bei zwei denkbaren Zuschlägen setzt man den höheren an. Für einen Kontakt an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag kann der Zuschlag D angesetzt werden. Daneben sind die Zuschläge B und C zulässig.

MMW-KOMMENTAR

Ein Beispiel: Ein Patient trifft den Arzt um 21 Uhr noch in der Praxis an. Der Kontakt mit Beratung und Organuntersuchung findet außerhalb der Sprechstunde und zur Nachtzeit statt. Die korrekte Abrechnung nach GOÄ lautet 1B + 7. Findet das Ganze an einem Sonntagabend statt, lautet die Abrechnung 1BD + 7.

Der Zuschlag A ist nicht möglich, wenn der Kontakt innerhalb regulärer Sprechstundenzeiten z. B. am Samstag stattfindet.

Der Zuschlag D kann in einer Samstagssprechstunde zu 50% berechnet werden.

Beachtenswert ist auch noch der Kinderzuschlag K 1 bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr. Er kann mit allen anderen Zuschlägen kombiniert werden. Ein Kontakt z. B. sonntags um 22:30 Uhr brächte über die Kombination 1 + 5CD(K 1) ein Mehrhonorar von 38,46 Euro.