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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Die Nr. 4 GOÄ gibt vor, dass eine Fremdanamnese im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken stehen muss. Gefordert wird ferner die Unterweisung und Führung der Bezugsperson. Die Leistung kann im selben Behandlungsfall — in der GOÄ ist das der Monat — nur einmal berechnet werden, auch wenn mehrere Bezugspersonen angeleitet werden. Beim selben Arzt-Patienten-Kontakt ist die Nr. 4 neben den Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und 835 ausgeschlossen. In Rechnung gestellt wird sie dem Patienten, dessen Krankheit man behandelt.

MMW-KOMMENTAR

Grundsätzlich ist es möglich, auch eine Beratung z. B. mit der Nr. 1 am selben Tag neben der Nr. 4 abzurechnen. Dies gilt auch für telefonische Kontakte. Der Patient muss allerdings selbstständig „beratbar“ sein. Weil Säuglinge und Kleinkinder noch nicht beraten werden können, richtet sich die Ansprache in der Regel an die Begleitperson. Dann kann lediglich die Nr. 1 berechnet werden. Als Altersgrenze für die selbstständige Beratbarkeit gilt das Einschulalter.

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Einweisung des Pflegepersonals: Abrechnung nach Nr. 4 GOÄ.

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Ist es aus der Beschaffenheit des Krankheitsfalls heraus notwendig, Details zur Erkrankung und ihrem Verlauf mit Bezugspersonen zu besprechen, ist der gemeinsame Ansatz der Nrn. 1 und 4 möglich.

Die Bezugsperson muss kein Familienangehöriger sein. Auch Personen in Betreuungseinrichtungen kommen in Betracht. So können Gespräche mit dem Personal eines Altenpflegeheims über einen kranken Bewohner einmal im Behandlungsfall nach Nr. 4 berechnet werden. Empfehlenswert ist es dabei, den Namen der Gesprächspartner und das Thema der Fremdanamnese oder Unterweisung stets in den Patientenunterlagen zu dokumentieren.

Einwände von Kostenträgern, die Leistung dürfe nur in besonders schwerwiegenden Krankheitsfällen erbracht und berechnet werden, muss man nicht akzeptieren. Der amtliche Text der GOÄ verlangt so etwas nicht. Deshalb können immer beide Leistungen berechnet werden, wenn es zu einer Beratung des Patienten und einer Unterweisung der Bezugsperson im Zusammenhang mit der Behandlung kommt.