_ Mit der Verbreitung des elektronischen Arztbriefs treten die Vertragsärzte in eine Übergangsphase ein. In § 291f SGB V Abs. 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass bei der Ermittlung des Behandlungsbedarfs berücksichtigt werden muss, dass der Versand durch Post-, Boten- oder Kurierdienste wegfällt. Es wird also global weniger Honorar für die Erstattung von Portokosten geben.
Nun hat der Bewertungsausschuss für die Jahre 2018 und 2019 entsprechende Rahmenvorgaben beschlossen. Sie gelten zunächst als befristetes Übergangsverfahren. Das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) soll bis zum 10. Juli 2018 die Kürzungsbeträge für jeden KV-Bezirk berechnen. Als Basis dienen die in den jeweiligen Vorjahresquartalen übermittelten E-Arztbriefe. Berücksichtigt werden die Mengenentwicklung aller versendeten Briefe, die Veränderungsraten und die Versichertenzahlen. Jeweils am 31. Juli entscheidet dann der Bewertungsausschuss über die Kürzungsbeträge, und die einzelnen KVen ziehen die beschlossenen Summen vom Behandlungsbedarf ab.
MMW-KOMMENTAR
Bereits jetzt werden beim Ansatz der Nr. 40 120 EBM für einen Standardbrief nur 55 Cent erstattet, obwohl die tatsächlichen Kosten 70 Cent betragen. Nach der Neuregelung haben die KVen künftig die Wahl, ob sie diesen Erstattungsbetrag weiter verringern oder aus der reduzierten Gesamtvergütung subventionieren.
Da Hausärzte selten E-Arztbriefe, aber häufig Anträge und Antworten an Kassen verschicken, sind sie von diesem heimlichen Verschiebebahnhof besonders betroffen — zumal solche meist umfangreichen Inanspruchnahmen in der Regel nicht per Fax erledigt werden können. Die KBV hat das offanbar nicht bemerkt.
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Springer Medizin. E-Arztbrief: Portoerstattung für Hausärzte schmilzt ab. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 26 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0414-3
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