_ In den Allgemeinen Bestimmungen des EBM findet man in den Abschnitten 7.1 und 7.2 erst einmal Kosten, die man nicht gesondert berechnen kann. Das sind neben allgemeinen Praxiskosten — Miete, Gehälter etc. — die Kosten für viele Einmalinstrumente, für Reagenzien, Substanzen und Materialien, die bei Laboruntersuchungen gebraucht werden, sowie für Versand und Transport.

MMW-KOMMENTAR

Gesondert berechnungsfähig sind Versandkosten hingegen für Arztbriefe (z.B. nach den Nr. 01 600 und 01 601) und im Rahmen von Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboruntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, und zwar mit den Pauschalen im EBM-Kapitel V. Das ist für Hausärzte wichtig. Zusätzlich berechenbar sind laut Abschnitt 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen außerdem Kosten für Arzneiund Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Patient behält, für Einmalinfusionsbestecke, -katheter und -nadeln, für Einmalbiopsienadeln, sowie für Telefonate mit dem Krankenhaus zu einer stationären Behandlung. Die Berechnung ist in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen geregelt.