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? Dipl.-Med. K.-A. S., Hausarzt, Berlin: Wenn ich bei Überweisungen an Fachkollegen gezielte Fragestellungen habe, erstelle ich hin und wieder Begleitbriefe, um die Beantwortung sicherzustellen. Kann ich diese Briefe abrechnen?
! MMW-Experte Walbert: Es gibt zwar die Nr. 01 600 für den ärztlichen Bericht über das Ergebnis einer Patientenuntersuchung und die Nr. 01 601 für den ärztlichen Brief in Form einer individuellen, schriftlichen Information an einen anderen Arzt — doch diese Positionen sind in der Versichertenpauschale enthalten und damit bei Patienten, die sie im betreffenden Quartal behandeln, nicht mehr gesondert berechnungsfähig. Wenn Sie diese Nrn. erbringen, können Sie jedoch wenigstens eine Kostenpauschale nach den Nrn. 40 120, 40 122, 40 124 oder 40 126 für die Versendung der Briefe berechnen.
Sollten Sie Kopien von Befunden, Berichten, Arztbriefen oder sonstigen patientenbezogenen Unterlagen anfertigen und übermitteln, können Sie dies ebenfalls mit einer Kostenpauschale abrechnen: Die Nr. 40 144 bringt je Seite 13 Cent, wobei es unerheblich ist, ob Sie die Dokumente fotokopieren oder EDV-technisch reproduzieren. Dies gilt allerdings ausschließlich für Kopien, die an einen mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder einen Arzt im Krankenhaus gehen.
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Springer Medizin. Begleitbrief für Kollegen abrechnen. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 28 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0277-7
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