figure 1

Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Die Entfernung von Operationsfäden ist die häufigste Form der Fremdkörperentfernung in der hausärztlichen Praxis. Hier kann bei Privatliquidationen die Nr. 2007 GOÄ berechnet werden. Sie steht für die Entfernung von Fäden oder Klammern und ist mit 40 Punkten bewertet. Daraus ergibt sich bei 2,3-facher Steigerung ein Schwellenwert von 5,36 Euro — so viel kann man also ohne gesonderte Begründung berechnen. Da in der Legende nur von „Fäden oder Klammern“ einer Wunde die Rede ist, kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden, wenn man an mehreren Wunden die Fäden entfernt.

Stellt sich die Entfernung schwierig und damit zeitlich aufwändig dar, z. B. bei eingewachsenen Fäden, kann ein höherer Multiplikator bis 3,5 zum Ansatz gebracht werden.

figure 2

© Wicki58 / Getty Images / iStock

Tab. 1 GOÄ-Leistungspositionen für die Entfernung von Wundfäden

MMW-KOMMENTAR

In bestimmten Fällen kommen anstelle der Nr. 2007 aber auch die deutlich höher bewerteten Nrn. 2009 oder 2010 in Betracht!

Bei einer subkutanen Naht oder eingewachsen Fäden kann die Nr. 2009 berechnet werden. Sie steht für die Entfernung eines unter der Haut oder der Schleimhaut gelegenen, noch fühlbaren Fremdkörpers und ist mit 100 Punkten bewertet, was einen Schwellensatz von 13,41 Euro ergibt.

Sitzt der Faden noch tiefer oder hat sich z. B. ein Fadengranulom gebildet, kann die Nr. 2010 zum Ansatz kommen. Sie steht für die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und ist mit 379 Punkten bewertet (Schwellensatz: 50,81 Euro). Eine solche operative Entfernung liegt immer dann vor, wenn Haut oder Schleimhaut mit einem Schnitt durchtrennt werden müssen. Eine anschließend ggf. erforderliche neue Naht kann allerdings nicht gesondert berechnet werden, sondern ist Bestandteil dieser operativen Leistung.

Da die Leistungen nach den Nrn. 2007–2009 nicht von der gleichzeitigen Abrechnung ausgeschlossen sind, ist bei mehreren unterschiedlichen Wunden auch die Kombination des Leistungsansatzes möglich.

Nicht vergessen sollte man, dass neben den erwähnten Leistungen stets auch die Nrn. 1 und 5 für Beratung und Untersuchung anfallen. Neben der Nr. 2007 ist darüber hinaus auch der Verband nach Nr. 200 ansatzfähig. Zwar sind solche Verbände nach den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C I nicht gesondert berechtungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung und Fremdkörperentfernung), einer Punktion, einer Infusion, einer Transfusion oder einer Injektion durchgeführt werden. Allerdings stellen Fäden keine Fremdkörper dar, und die Nr. 2007 ist keine operative Leistung.

Die Nrn. 2009 und 2010 sind dagegen operative Leistungen, sodass sie den Verband nach Nr. 200 bereits beinhalten. Wenn allerdings wegen eines Nachblutens ein Kompressionsverband notwendig wird, ist hier zusätzlich die Nr. 204 berechnungsfähig. Wird eine Lokalanästhesie erforderlich, ist zusätzlich die Nr. 490 ansatzfähig, und beim Ansatz der Nr. 2010 kommt der OP-Zuschlag nach Nr. 442 hinzu.

Eine Sachkostenberechnung ist nach § 10 der GOÄ für das Verbandmaterial nach Nr. 200 oder 204 möglich, wobei diese Kosten auch dann zum Ansatz kommen, wenn ein solcher Verband angelegt wird, der gesonderte Ansatz der Nr. 200 aber ausgeschlossen ist. Als Kostenpauschalen können der Einfachheit halber die Sätze des BG-Nebenkostentarifs verwendet werden.