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? Dr. W. R., Internist, Bayern: Ich soll für ein Sozialgericht ein Gutachten erstellen über einen Patienten, den ich konsiliarisch untersucht habe. Wie wird dies vergütet?
! MMW-Experte Walbert: Maßgeblich ist hier das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Eine davon abweichende Honorarvereinbarung kommt nicht infrage. Der Vergütungsanspruch muss binnen drei Monaten beim Gericht geltend gemacht werden. Laut § 8 JVEG erhalten Sachverständige ein Honorar für ihre Leistungen, Fahrtkostenersatz, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen.
Für die Höhe der Vergütung ist allerdings entscheidend, wie das Gericht den Auftrag einschätzt! Nicht bei jeder Anforderung ist ein „Sachverständiger“ gefragt. Oft wird nur ein Befundschein oder eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung gefordert. Dann ist die Vergütung pauschal auf 21 Euro bzw. 44 Euro bei sehr umfangreichen Leistungen begrenzt.
Wird ein „Zeugnis“ über einen ärztlichen Befund inklusive kurzer gutachtlicher Äußerung angefordert, werden 38 Euro vergütet. Dies gilt auch für Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. Bei außergewöhnlich umfangreicher Leistung sind bis zu 75 Euro möglich.
Ist der Beauftragte mit der Einstufung des Auftrags nicht einverstanden, muss er umgehend intervenieren. Er kann den Auftrag aus wirtschaftlichen Überlegungen ablehnen. Doch Vorsicht: Das Gericht könnte dann eine Vorladung als Zeuge aussprechen. Diese Vorladung ist dann zwingend — und die Vergütung für den Zeitaufwand ist noch unwirtschaftlicher.
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Springer Medizin. Vom Gericht gibt’s nur ein paar Euro. MMW - Fortschritte der Medizin 160, 22 (2018). https://doi.org/10.1007/s15006-018-0230-9
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