_ Die aktuelle GOÄ ist alt, und eine Novellierung scheint immer noch in weiter Ferne. Wenn man heute bei Privatpatienten Leistungen erbringt, die nicht eindeutig im Verzeichnis aufgelistet sind, sollte man sich deshalb auf den § 6 Abs. 2 der GOÄ stützen, nach dem „entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung“ abgerechnet werden kann.

MMW-KOMMENTAR

Leider muss man sich dann aber etwas mit dem Gesamtwerk beschäftigen. Die Analogabrechnung ist nämlich nur bei „selbständigen“ ärztlichen Leistungen möglich. Was das ist, definieren die §§ 1 und 4 der GOÄ exakt. Bevor man aber selbst zum Rechtsexperten wird, sollte man zuerst nachschauen, was es an Entscheidungen zur analogen Bewertung bereits gibt. Seit 1983 existiert eine stetig wachsende Liste von Analogbewertungen, an deren Erstellung sich ärztliche Fachverbände, GOÄ-Kommentatoren und die Bundesärztekammer (BÄK) beteiligt haben. Die so entstandene „Analogliste der BÄK“ ist zwar kein amtliches Papier, wird aber in der Regel von Kostenträgern akzeptiert.