_ In Gemeinschaftspraxen können Leistungen berechnet werden, die in Einzelpraxen nicht möglich sind. Dies gilt z. B. für die Nr. 01 430 EBM, den mit 1,25 Euro bewerteten sogenannten Verwaltungskomplex. Die Nr. kann für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten oder Überweisungen ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnet werden. Auch wenn das Praxispersonal dem Patienten im Auftrag des Arztes Befunde oder ärztliche Anordnungen übermittelt, wird sie angesetzt.

Die Nr. 01 430 unterliegt einigen Beschränkungen. Sie kann nicht im selben Quartal mit der Versichertenpauschale berechnet werden, außerdem nur einmal am Tag und nicht neben anderen Nrn. Diese Beschränkungen beziehen sich aber auf den Arztfall — also der Behandlung durch denselben Vertragsarzt im Quartal. In der Gemeinschaftspraxis verhindern sie die Abrechnung nur für einen der Ärzte.

MMW-KOMMENTAR

Ganz ähnlich läuft es beim Ansatz der haus-/fachärztlichen Bereitschaftspauschale nach Nr. 01 435, die mit 9,18 Euro bewertet ist. Sie kann für die telefonische Beratung des Patienten durch den Arzt berechnet werden, wenn der Patient den Kontakt aufgenommen hat. Auch andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte wie die Beratung von Angehörigen sind davon abgedeckt. Auch diese Pauschale kann nicht im selben Arztfall neben einer Versichertenpauschale berechnet werden.

Das bedeutet, dass in einer Gemeinschaftspraxis im Laufe eines Quartals die Nr. 01 430 mehrfach und die Nr. 01 435 einmalig zum Ansatz kommen können, selbst wenn für den Patienten schon die Versichertenpauschale aufgeschrieben wurde. Dafür müssen die Nrn. mit der lebenslangen Arztnummer (LANR) eines anderen Praxispartners gekennzeichnet sein.

Kleine Information am Rande: Keine der erwähnten Leistungen hat eine Zeitvorgabe; sie unterliegen deshalb nicht der Plausibilitätskontrolle.