_ Oft erledigen medizinische Fachangestellte (MFA) mit ihrem eigenen Auto Hausbesuche oder Botenfahrten im Auftrag des Praxisinhabers. Was ist aber, wenn sie dabei einen Unfall haben? Dieser Fall müsste eigentlich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Ansonsten stellt sich schnell die Frage, wer die Reparatur des privaten Autos bezahlen muss und wem etwaige Mehrkosten für die Versicherung angelastet werden.

MMW-KOMMENTAR

Nicht jede Fahrt, die Helferinnen für die Praxis unternehmen, ist zwangläufig eine Dienstfahrt. Holt zum Beispiel eine Mitarbeiterin die Praxispost mit dem Auto ab, obwohl sie den Weg zur Poststation auch hätte laufen können, zahlt sie die Werkstattrechnung nach einem Unfall selbst. Handelt es sich hingegen eindeutig um eine Dienstfahrt, z. B. um einen Hausbesuch bei einem Patienten, haftet nach § 670 BGB der Praxisinhaber unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Aufwendungsersatzes“ für in dieser Zeit entstandene Schäden am Wagen der Mitarbeiterin. Der Arzt muss ihr deshalb die für die Wiederherstellung des Autos erforderlichen Aufwendungen erstatten.

Wird die MFA in einen Unfall mit einem Dritten verwickelt, braucht sie sich deshalb nicht zwangsläufig mit dem Unfallgegner zu streiten, sondern kann ihren Anspruch gegen den Praxisinhaber als Auftraggeber richten. Dieser hat dann allerdings die Möglichkeit, sich sein Geld beim Unfallgegner bzw. bei dessen Versicherung zurückzuholen.

Vergleichbar ist die Situation, wenn die Helferin ohne Eingreifen eines Dritten, etwa bei Regennässe, einen Unfall hat. Auch in diesem Fall muss der Arzt den Schaden ersetzen. Allerdings kommt es hier darauf an, ob die Helferin den Unfall fahrlässig verursacht hat, z. B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Fall muss sie einen bestimmten Teil oder ggf. sogar den gesamten Schaden aus eigener Tasche zahlen.

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Wer zahlt? Zahlt vielleicht der Chef?

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