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? Dr. P. W., Hausarzt-Internist, Westfalen-Lippe: Beim Stammtisch wurde neulich behauptet, dass bei Privatpatienten und Selbstzahlern mehrere verschiedene EKG-Leistungen nebeneinander abrechenbar sind. Ich habe allerdings in der GOÄ nachgesehen, und da steht bei der Nr. 653: „Die Leistungen nach den Nummern 650 bis 653 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“ Was stimmt?
! MMW-Experte Walbert: Ich denke, dass der Quell der Unsicherheit in diesem Fall der „GOÄ-Ratgeber“ im „Deutschen Ärzteblatt“ vom 28. April 2017 ist, in dem die Formulierungen der Gebührenordnung sehr arztfreundlich interpretiert werden [Dtsch Arztebl. 2017;114:A-860]. In dem Artikel wird — ungeachtet der von Ihnen korrekt zitierten Ausschlussbestimmung nach der Nr. 653 — eine Ausnahme behauptet: „Anders stellt es sich jedoch dar, wenn eine medizinische Indikation zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 650 und 651 GOÄ gegeben ist.“
Es geht also um Fälle, in denen der niedergelassene Arzt bei einem Patienten ein Rhythmus-EKG anfertigt und danach in der gleichen Sitzung auch noch ein oder mehrere Ruhe-EKG mit mindestens neun Ableitungen. Als Beispiel für so eine Konstellation nennt die Autorin den Fall, dass wegen eines Verdachts auf einen Infarkt Verlaufskontrollen notwendig werden. Diese könnten der Interpretation nach dann auch berechnet werden. Solch ein Fall könnte in der hausärztlichen Praxis natürlich ohne Weiteres auftreten. Es wird in dem Artikel empfohlen, bei der parallelen Abrechnung die Zeiten der Leistungserbringung anzugeben und die Plausibilität durch die entsprechende Diagnose zu begründen.
Ich denke, dass man in so gelagerten medizinischen Fällen dieser Empfehlung sicherlich folgen kann. Sollte es zu Streitigkeiten mit der privaten Krankenversicherung kommen, kann man auch sicherlich auf diese Stellungnahme im „Deutschen Ärzteblatt“ hinweisen. Sollte es allerdings zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, kann ich die Argumentetion nicht mehr empfehlen. Hier würde die Interpretation der Formulierungen „nicht nebeneinander“ und „in einer Sitzung“ formal und eng ausgelegt werden — man hätte also schlechte Karten.
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Springer Medizin. GOÄ: Zwei EKG parallel abrechnen?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 24 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9937-2
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