figure 1

Helmut Walbert Allgemeinarzt, Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

figure 2

Der Anbau von Marihuana in Deutschland wird in den nächsten Jahren vorangetrieben.

© FatCamera / Getty Images / iStock

Ausgenommen sind Patienten, denen die Fertigarzneimittel Canemes® und Sativex® entsprechend der Zulassung verordnet werden: Canemes®-Kapseln sind indiziert bei chemotherapiebedingter Emesis und Nausea, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht ausreichend ansprechen. Sativex® ist zugelassen zur Symptomverbesserung bei multipler Sklerose mit mittelschwerer bis schwerer Spastik. Diese Verordnungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Kassen, müssen allerdings korrekt auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.

Alle anderen Verordnungen von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten, aber auch in Form der genannten Arzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikationen, bedürfen eines Kostenübernahmeantrags an die Kassen. Hierzu gibt es einen Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) (siehe Kasten).

Dieser Fragebogen dient als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme. Eine exakte Bearbeitung ist nach bisher vorliegenden Erfahrungen unbedingt notwendig, wenn der antragstellende Arzt weitere aufwändige Nachfragen vermeiden will.

Auch für den Einsatz von Cannabinoiden in der ambulanten Palliativversorgung ist ein Kostenübernahmeantrag zu stellen. In diesem Fall muss der MDK allerdings innerhalb von drei Tagen entscheiden.