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? Dr. Gabriele Bohn, Ibbenbühren/Westfalen-Lippe: Mehrfach wurde ich von Patienten auf die Verordnung von Cannabis in der Schmerztherapie angesprochen. Wie funktioniert diese genau? Über ein Betäubungsmittelrezept? Muss die Verordnung von der Krankenkasse genehmigt werden?
! MMW-Experte Walbert: Wenig differenzierte Informationen v. a. in der Laienpresse haben bei vielen Patienten die Erwartung geweckt, dass sie nun mit Cannabis versorgt werden können. Die Erfüllung dieser Wünsche ist aber streng reglementiert und bedeutet für den Arzt insbesondere in der Anfangsphase beim Erarbeiten der Voraussetzungen und Vorschriften einigen Aufwand. Dieser lohnt sich nicht, wenn nur wenige Patienten infrage kommen. Eine Überweisung an spezialisierte Praxen ist organisatorisch sinnvoll.
Unter dem Begriff Cannabisarzneimittel werden Fertigarzneimittel und Rezepturen von Dronabinol, Nabilon, Cannabisblüten und weiteren Cannabisextrakten zusammengefasst.
Alle zulasten der GKV verordnenden Ärzte müssen eine Kassenzulassung haben und über personalisierte Betäubungsmittelrezepte verfügen. Sie sind zudem verpflichtet, an einer Begleiterhebung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilzunehmen. Diese nicht-interventionelle Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln ist für alle Patienten vorgeschrieben und läuft bis 31. März 2022. Zu Beginn der Therapie müssen noch keine Daten an das BfArM übermittelt werden — allerdings müssen die Patienten bereits über die Studie aufgeklärt werden. Mehr Infos gibt es online unter www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Begleiterhebung/_node.html.
Ausgenommen sind Patienten, denen die Fertigarzneimittel Canemes® und Sativex® entsprechend der Zulassung verordnet werden: Canemes®-Kapseln sind indiziert bei chemotherapiebedingter Emesis und Nausea, die auf andere antiemetische Behandlungen nicht ausreichend ansprechen. Sativex® ist zugelassen zur Symptomverbesserung bei multipler Sklerose mit mittelschwerer bis schwerer Spastik. Diese Verordnungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Kassen, müssen allerdings korrekt auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.
Alle anderen Verordnungen von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten, aber auch in Form der genannten Arzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikationen, bedürfen eines Kostenübernahmeantrags an die Kassen. Hierzu gibt es einen Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) (siehe Kasten).
Dieser Fragebogen dient als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme. Eine exakte Bearbeitung ist nach bisher vorliegenden Erfahrungen unbedingt notwendig, wenn der antragstellende Arzt weitere aufwändige Nachfragen vermeiden will.
Auch für den Einsatz von Cannabinoiden in der ambulanten Palliativversorgung ist ein Kostenübernahmeantrag zu stellen. In diesem Fall muss der MDK allerdings innerhalb von drei Tagen entscheiden.
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Springer Medizin. Wie verschreibe ich nun Cannabis?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 30 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9887-8
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