figure 1

Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Für die ärztliche Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, bestehen je nach Herkunftsland und je nach Aufenthaltszweck unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten. Grundsätzlich gibt es drei Gruppen:

  • Patienten aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz;

  • Patienten aus Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit besteht (Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien);

  • Patienten ohne gültigen Anspruchsnachweis.

figure 2

Hat er einen gültigen Anspruchsnachweis?

© wernerimages / Getty Images / iStock

MMW-KOMMENTAR

Die Patienten der ersten Gruppe haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts in Deutschland als medizinisch notwendig erweisen. Dies kann eine Akuterkrankung sein, aber auch die fortlaufende Versorgung chronischer Erkrankungen. Bei vorübergehenden Aufenthalten von längerer Dauer können ggf. auch turnusgemäße Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Um seinen Anspruch nachzuweisen, legt der Patient eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung vor. Patienten, die explizit nach Deutschland reisen, um Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, brauchen vorher eine Genehmigung ihrer Krankenkasse im Heimatstaat. Dafür gibt es die Formulare E 112 oder S2, die vor Behandlungsbeginn zunächst bei einer selbstgewählten deutschen Krankenkasse am Aufenthaltsort gegen einen Abrechnungsschein eingetauscht werden.

Die Patienten der zweiten Gruppe müssen sich mit dem Anspruchsnachweis ihrer heimischen Krankenkasse generell zunächst an eine deutsche Kasse wenden. Der Leistungsumfang ist hier auf unaufschiebbare Behandlungen beschränkt.

Für beide Patientengruppen können die üblichen Formulare verwendet werden. Lediglich bei einer Überweisung an einen anderen Arzt brauchen Patienten der zweiten Gruppe ein Rezept (Muster 16). Dieses können sie bei der gewählten deutschen Krankenkasse wieder gegen einen Abrechnungsschein eintauschen.

Bei Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, kann nach GÖA berechnet werden.