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Prof. Dr. med. Klaus Weckbecker

_ Ihre Patientin nimmt dauerhaft ein orales Antikoagulans ein. Im Urlaub auf Mallorca fährt sie erstmals Wasserski. Durch die Erschütterungen und die — durchaus beabsichtigten — Stürze ins Wasser ist der Spaß zwar gesichert, aber sie erleidet eine spinale Blutung und eine Querschnittslähmung. Da Sie als verordnender Arzt die Patientin bei der Einleitung der Therapie nicht ausreichend über die Gefahren aufgeklärt hätten, wirft Ihnen die Patientin einen Behandlungsfehler vor und verlangt Schadensersatz. Der Schaden ist für die Patientin enorm. Aber worüber sollte ein Patient im Rahmen der Therapieaufklärung informiert werden? Worüber klären Sie Ihre Patienten vor und während dieser sehr effektiven, aber auch potenziell sehr gefährlichen Therapie auf? Eine aktuelle Zusammenfassung finden Sie ab S. 41.

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Hätten Sie daran gedacht, Ihre antikoagulierte Patientin vorm Wasserski fahren zu warnen?

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Die Appendizitis ist rechtzeitig diagnostiziert durch einen chirurgischen Eingriff gut behandelbar. Erfolgt die Operation aber zu spät, können schwere Komplikationen auftreten. Auch hier müssen Gerichte immer wieder klären, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Die Diagnose Appendizitis bleibt somit auch 100 Jahre nach der Erstbeschreibung der Operation schwierig, aber durchaus beherrschbar, wie Sie ab S. 43 lesen können.

Interessanterweise ist auch die Divertikulitis ein Krankheitsbild, das — nach Auftreten von Komplikationen — immer wieder zu Behandlungsfehlerverfahren führt. Die Diagnose ist bekanntermaßen schwierig. Gerichte verlangen zu Recht ein sorgfältiges Vorgehen. Der Beitrag ab S. 46 fasst zusammen, was unter einer solchen Sorgfalt zu verstehen ist.

Behandlungsfehler bei der Therapie mit gerinnungsbeeinflussenden Medikamenten, aber auch bei der Appendizitis und Divertikulitis sind vermeidbar. Natürlich machen wir in der Praxis immer wieder Fehler. Kein Gericht und auch kein Patient kann vom Arzt Unfehlbarkeit verlangen. Erwartet werden kann aber Sorgfalt und verantwortungsvolle Wachsamkeit in bekannt schwierigen Situationen. Exemplarisch stellen wir Ihnen in dieser MMW-Ausgabe drei solche Situationen vor. Wenn Sie auf dieser Grundlage handeln und dies auch so dokumentieren, sind Sie und Ihre Patienten bestmöglich geschützt — auch vor Gericht.