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? Dr. C. P., Allgemeinarzt, Nordrhein: Besteht irgendeine Möglichkeit, rezeptfreie Arzneimittel zulasten der GKV zu verordnen?
! MMW-Experte Walbert: Bereits seit 2004 ist die Verschreibungspflicht weitgehend identisch mit der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln durch die GKV. Präparate, die der Patient in der Apotheke einfach so „over the counter“ (OTC) verkauft bekommt, werden also in der Regel nicht erstattet. Ausnahmen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie hinterlegt, in der sogenannten OTC-Übersicht.
Einfacher ist die Sache bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr, denen Vertragsärzte die meisten rezeptfreien Arzneimittel problemlos zulasten der GKV verordnen können.
Gibt es von einem Mittel sowohl eine OTC- als auch eine verschreibungspflichtige Rezeptur, muss der Vertragsarzt GKV-Patienten grundsätzlich das OTC-Präparat aufschreiben — andernfalls droht ihm ein Regress. Anhand der Pharmazentralnummern (PZN) ist es den Kassen ein Leichtes, diese Präparate zu identifizieren.
Grundsätzlich sollte der Hausarzt seinen Patienten vermitteln, dass auch OTC-Präparate Probleme verursachen können, z. B. aufgrund von Interaktionen. Um den Überblick über die eingenommenen Substanzen zu behalten, ist eine Verordnung auf einem „Grünen Rezept“ daher sinnvoll. Zudem kann der Patient versuchen, dieses bei seiner Krankenkasse einzureichen. Manche Kassen erstatten bestimmte Medikamente auf Antrag als sogenannte Satzungsleistung.
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Springer Medizin. Wann zahlt die Kasse OTC-Präparate?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 30 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9774-3
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