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Für die Schilddrüsen-Sonografie gibt es eine eigene Ziffer.

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_ Die Ultraschalluntersuchung eines Organs wird in der GOÄ nach Nr. 410 abgerechnet und ist mit 200 Punkten bewertet. Als Organ gilt dabei ein zusammenhängender Körperteil, der eine Einheit mit bestimmten Funktionen bildet. Paarige Organe wie die Nieren stellen deshalb jeweils ein eigenes Organ dar. Auch Gallenblase, Gallenwege, Hoden, Nebenhoden, Speicheldrüsen, Schilddrüse, Epithelkörperchen der Nebenschilddrüse sind jeweils eigene Organe. Für die Untersuchung eines weiteren Organs kann zusätzlich die Nr. 420 berechnet werden, allerdings nur bis zu dreimal pro Sitzung,

MMW-KOMMENTAR

Für die Sonografie der Schilddrüse gibt es eine eigene Ziffer: die Nr. 417, die mit 210 Punkten etwas höher bewertet ist. Werden in einer Sitzung also sowohl die Schilddrüse als auch andere Organe geschallt, setzt man die Nr. 417 als Leitnummer an und rechnet die anderen Organe nach Nr. 420 ab. Honorartechnisch ist eine solche Selektion nicht zu beanstanden.

Beachtenswert ist noch, dass die echokardiografischen Untersuchungen nach den Nrn. 422–424 in gleicher Sitzung neben den Nrn. 410, 417 und 420 berechnet werden können. Lediglich wenn der Zuschlag für die Anwendung des Duplex-Verfahrens nach Nr. 401 abgerechnet wird, ist der parallele Ansatz der Nrn. 422–424 ausgeschlossen.