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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen sind sachlich-rechnerische Honorarberichtigungen durch die KV möglich, wenn eine als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) betriebene, fachgleiche Vertragsarztkooperation nach außen hin in eine getrennt abrechnende Praxisgemeinschaft umgewandelt wird, dabei jedoch die für eine BAG kennzeichnende gemeinsame Behandlung des Patientenstamms unverändert fortgeführt wird (Az.: L 3 KA 16/14). In einem solchen Fall kann laut dem Gericht eine missbräuchliche Steigerung der Fallzahl und der Abrechnung vorliegen. Die Grenze dafür sei erreicht, wenn im Quartal 20% der Patienten in den einzelnen Praxen identisch sind. Das entspricht dem Orientierungswert für Abrechnungsauffälligkeiten in der Plausibilitätsprüfung.

MMW-KOMMENTAR

Im konkreten Fall bestand die Praxisgemeinschaft aus insgesamt drei Ärzten, die in einer Einzelpraxis und einer BAG tätig waren. Die kleinere Einzelpraxis hatte durchgehend deutlich mehr als 20% Patienten, die auch in der kooperierenden BAG behandelt wurden, und überschritt damit den Grenzwert. Die BAG, die insgesamt mehr Patienten hatte, lag teilweise unter der Grenze.

Allerdings erachtete das LSG es für sachwidrig und unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgebot, allein die kleinere Praxis in Haftung zu nehmen. Es bestimmte deshalb, dass die Orientierungswerte für den Anteil identischer Fälle modifiziert werden müssen, wenn es um das Behandlungsverhalten einer Praxisgemeinschaft geht, die aus einer Einzelpraxis und einer BAG besteht.

Die Richter sahen es auch nicht als entlastend an, dass die BAG teils unter die 20%-Marke gesunken war. Sie wiesen darauf hin, das der für BAG übliche Wert von maximal 15% stets übertroffen wurde.

Eine Honorarberichtigung kann somit auch ohne Vorliegen eines bestimmten Mindestanteils von gemeinsamen Patienten erfolgen, wenn ohne Zweifel feststeht, dass Vertragsärzte in der Struktur einer BAG gearbeitet und nur nach außen das Bild einer Praxisgemeinschaft erweckt haben.