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? Dr. U. K., Hausarzt-Internist, Thüringen: Wir erbringen in unserer Praxis Akupunkturleistungen. Dabei frage ich mich immer, ob ich die Nadeln nicht abrechnen kann. Für die GKV-Leistungen scheint mir der Fall klar zu sein, da im EBM ausdrücklich festgehalten ist: „Die Sachkosten inklusive der verwendeten Akupunkturnadeln sind in der Gebührenordnungsposition 30 791 enthalten.“ Gibt es Fälle, in denen ich Sachkosten verrechnen kann?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich geht das nur außerhalb der GKV, also bei Akupunkturleistungen, die als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) oder bei privat Versicherten nach GOÄ abgerechnet werden.
Akupunktur-IGeL werden grundsätzlich nach den Nrn. 269 oder 269a GOÄ abgerechnet. Auch hier gilt, dass Sachkosten nach § 10 der GOÄ als Ersatz von Auslagen in Rechnung gestellt werden. Akupunkturnadeln sind in den aufgeführten Einmalmaterialien, die als Allgemeinkosten der Praxis nicht berechnet werden dürfen, nicht aufgezählt — und somit berechnungsfähig.
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Springer Medizin. Akupunkturnadeln einzeln berechnen?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 28 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9693-3
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