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? Dr. P. W., Landarzt, Nordrhein: Ich habe vom Prüfungsausschuss einen Regress angedroht bekommen, ohne dass ich zuvor beraten wurde. Ist das nicht eigentlich Pflicht?
! MMW-Experte Walbert: Es ist richtig, dass seit dem 1. Januar 2012 der Grundsatz „Beratung vor Regress“ gilt. Diese Regelung ist vor allem für junge Niedergelassene gedacht, die zum ersten Mal in die Prüfung geraten.
Für länger Niedergelassene, die schon seit Jahren die Richtgrößen überschreiten und Regresse zahlen mussten, gilt dies bei einer erneuten Richtgrößenüberschreitung nicht mehr! Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 6 KA 3/14 R). Hier besteht nur die Möglichkeit, die Überschreitung so gut wie möglich plausibel zu erklären, um eine Regresszahlung zu verkürzen oder gar zu verhindern.
Anders sieht die Situation aus, wenn in den Jahren seit 2012 nach erfolgter Beratung ein Regress ausgesprochen wurde. Ist ein Vertragsarzt dann aber in der Lage, seine Überschreitung zu begründen und den Regress so abzuwenden, ist damit seine wirtschaftliche Verordnungsweise bewiesen. Sollte er danach erneut die Richtgrößen überschreiten, hat er erst einmal Anspruch auf eine erneute Beratung. In dieser kann er möglicherweise seine Wirtschaftlichkeit erneut darlegen — und der Regress ist erneut vom Tisch.
Sollte es dann irgendwann noch einmal zu einer Beratung kommen, obwohl die Situation in der Praxis unverändert ist, kann der Vertragsarzt auf Unterlassung klagen — weil die Gremien offensichtlich die dargelegten Praxisbesonderheiten ignorieren.
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Springer Medizin. Ich soll ohne Beratung Regress zahlen. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 28 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9692-4
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