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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Zum 1. Juli 2017 gibt es einige Änderungen beim Einsatz der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die KBV und GKV-Spitzenverband in der Anlage 20 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) vereinbart haben. Ab diesem Zeitpunkt entfällt das Muster 80 für die Dokumentation des Behandlungsanspruchs eines im europäischen Ausland Versicherten. Stattdessen reicht es künftig, wenn die Arztpraxis sich eine Kopie der EHIC bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung macht. Außerdem ist die Praxis ab Juli nicht mehr verpflichtet, den Identitätsnachweis des Versicherten — also Ausweis oder Reisepass — zu kopieren.

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Künftig muss nur schnell die Versicherungskarte kopiert werden.

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MMW-KOMMENTAR

Im Gegenzug wird ein neues Patientenformular mit der Bezeichnung „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ eingeführt, womit auch das alte Muster 81 entfällt, die „Erklärung der im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vorlegen“. Das neue Formular ist nicht mehr Teil der Anlage 2/2a BMV-Ä, sondern durch entsprechende Regelungen in der Anlage 20 BMV-Ä direkt in den Praxisverwaltungssystemen der Ärzte hinterlegt. Es kann bei Bedarf in einer von 13 Sprachen ausgedruckt und dem Patienten zum Ausfüllen überreicht werden.

Eine Änderung gibt es auch bei der Gültigkeit. Bisher mussten die Dokumentation des Behandlungsanspruchs und die Patientenerklärung quartalsweise ausgefüllt werden. Ab Juli decken die Formulare einen Zeitraum von vollen drei Monaten ab — man spricht auch von einem „gleitenden Quartal“. So werden doppelte Dokumentationen vermieden, wenn ein Patient kurz vor Quartalsende zum ersten Mal und dann noch einmal im Folgequartal in die Praxis kommt.