_ § 6 Abs. 2 der GOÄ sieht vor, dass ärztliche Leistungen, die sich nicht im Gebührenverzeichnis finden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden können. Mit den Jahrzehnten ist diese Regelung immer bedeutender geworden, da immer neue Leistungen in der Medizin auftauchen, die GOÄ aber einfach nicht reformiert wird. Nicht immer ist es einfach, die richtige Analogziffer zu finden — und private Krankenversicherungen und Beihilfestellen stellen sich immer öfter quer. Es ist deshalb wichtig, sorgfältig vorzugehen und ggf. Vorschläge der Bundesärztekammer oder von Gerichten einzubeziehen.

MMW-KOMMENTAR

Eine analoge Bewertung kann also allein aus der GOÄ abgeleitet werden. Der Arzt muss eine andere Leistung heraussuchen, die in etwa gleichwertig ist. Die Bundesärztekammer bietet ein Analogverzeichnis, das mit den Bundesministerien für Gesundheit und Inneres sowie dem PKV-Verband abgestimmt wird — es ist also quasi eine GOÄ-Ergänzung, ohne dass es Rechtsverbindlichkeit hat.

Ein Beispiel für eine solche Empfehlung ist die Nr. 659 A, die zur Abrechnung der mittlerweile zur Kassenleistung erklärten kontinuierlichen Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden herangezogen werden kann. Da hier — im Gegensatz zum EBM — nicht zwischen den verschiedenen zur Verfügung stehenden Methoden differenziert wird, können bei der Abrechnung alle Systeme zugrunde gelegt werden — auch die im Moment im EBM noch ausdrücklich ausgeschlossenen Flash-Systeme.