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? Dr. H. G., Allgemeinarzt, Bayern: Der Sohn einer verstorbenen Patientin möchte die Adressen der vor- und mitbehandelnden Kollegen haben. Er weist sich unter Vorlage einer Kopie des Erbscheins und des Personalausweises als der rechtmäßige Alleinerbe aus. Es geht ihm offensichtlich um die Frage einer Fehlbehandlung. Kann ich unter Verweis auf die Schweigepflicht ablehnen?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod hinaus. Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem fast uneingeschränkten Einsichtsrecht des Patienten in seine Akte auch dem Erben die Möglichkeit der Auskunft oder Einsichtnahme eröffnet.
Im § 630g Abs. 3 BGB steht: „Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte ... zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“
Um dem Erben die Bekanntgabe der Anschriften zu verweigern, müsste ein nachweisbarer Widerspruch des verstorbenen Patienten vorliegen. In jedem Fall sollte sich der Arzt zur grundsätzlichen Wahrung der Schweigepflicht allerdings auf die notwendigsten Auskünfte beschränken.
Selbstverständlich können die entstehenden Kosten dem Erben in Rechnung gestellt werden.
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Springer Medizin. Muss ich Infos an Erben rausrücken?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 30 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9526-4
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