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? Dr. A. H., Allgemeinärztin, Nordrhein: Einige Privatpatienten haben in letzter Zeit Schwierigkeiten mit der Erstattung der GOÄ-Nrn. 800 und 801. Sind diese tatsächlich Neurologen und Psychiatern vorbehalten?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich können Allgemeinärzte diese Nrn. abrechnen. Die Nr. 800 fordert eine „eingehende neurologische Untersuchung“, definiert aber keinen genauen Umfang. Sie bedarf einer anamnestischen Begründung, die auch dokumentiert werden sollte. Die Untersuchung selbst muss zumindest in den pathologischen Befunden dokumentiert sein.
Es ist sinnvoll, den Umfang einer gängigen neurologischen Untersuchung im Qualitätsmanagement der Praxis zu hinterlegen. Damit wird die Zeit erspart, die das unnütze Dokumentieren von Untersuchungen ohne Befund kostet.
Alle diese Ausführungen gelten prinzipiell auch für die „eingehende psychiatrische Untersuchung“ nach Nr. 801. Auch hier sollte die Anamnese ausreichenden Anhalt für die Leistung beinhalten und der entsprechende krankhafte Befund festgehalten werden.
Sollte die Krankenversicherung eine Dokumentation anfordern, um den Erstattungsanspruch zu überprüfen, dürften sich keine Probleme ergeben, solange diese Kriterien beachtet wurden. Der Patient muss natürlich informiert werden und sein Einverständnis zur Weitergabe der Daten geben.
Übrigens können die beiden Nrn. auch nebeneinander berechnet werden. In der Regel werden ja erst einmal neurologische Beschwerden beklagt. Häufig findet sich aber kein pathologischer neurologischer Befund, weil eine psychiatrische Krankheit dahinter steckt.
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Springer Medizin. Sind die GOÄ-Psychoziffern tabu?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 32 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9471-2
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