_ Seit dem 1. April 2017 gibt es eine neue Abrechnungsposition im Rahmen der Stuhldiagnostik bei der Krebsvorsorge. Mit der Nr. 01 737 EBM kann dann der neue quantitative immunologische Test (iFOBT) berechnet werden. Er ist mit 6 Euro extrabudgetär bewertet (siehe MMW 5/2017, S. 25). Die Nr. 01 734 für den guajakbasierten Test ist ebenso entfallen wie die Nr. 40150 für die Ausgabe von drei Testbriefchen ohne Probenanalyse.

In kurativen Fällen gibt es eine Übergangsregelung: Noch bis zum 1. Oktober 2017 kann der Guajaktest mit der Nr. 32 040 abgerechnet werden. Danach kommt auch hier ausschließlich der iFOBT zum Einsatz — abrechnen kann man ihn dann allerdings nicht mehr.

MMW-KOMMENTAR

Der Stuhltest wird in der Hausarztpraxis also nicht mehr analysiert — aber man sollte nicht vergessen, dass es andere einfache Testmethoden gibt, die man auch weiterhin in der Praxis durchführen und abrechnen kann. Die Nr. 02 400 steht für die Durchführung des 13 C-Harnstoff-Atemtests ohne analytische Auswertung und ist mit 2,42 Euro bewertet. Die Leistung ist allerdings nur zur Erfolgskontrolle nach Eradikationstherapie einer Helicobacter-pylori-Infektion berechnungsfähig. Nach Ende der Therapie müssen mindestens vier Wochen vergangen sein. Auch bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkuserkrankung kann der Test gemacht werden.

figure 1

Die Stuhl-proben dürfen HausÄrzte bloß noch sammeln.

Die Verordnung des 13 C-Harnstoffs als Fertigpräparat ist je nach Vertragslage über Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten möglich. Bei Bezug der notwendigen Materialien durch den Arzt können die entstandenen Kosten pauschal nach Nr. 40 154 berechnet werden. Auch den H2-Atemtest sollte man nicht vergessen. Er wird mit der Nr. 02401 abgerechnet. Die Nr. ist mit 11,37 Euro bewertet. Der Test dient der Diagnose verschiedener Darmerkrankungen, z. B. der Laktose- oder der Fruktoseintoleranz. Sofern mehrere Atemtests mit unterschiedlichen Kohlehydraten erforderlich werden, kann die Nr. 02 401 entsprechend der Anzahl der Testsubstanzen berechnet werden. Die Kosten der Testsubstanz sind mit der Gebühr abgegolten und daher nicht besonders berechnungsfähig.