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? Dr. E. K., Allgemeinärztin, Bayern: Neben einer Gesundheitsuntersuchung mache ich häufig ein Haukrebsscreening — auch bei Privatpatienten. Für diese Leistung ist in der GOÄ aber keine Abrechnungsziffer vorhanden. Wie rechne ich den Arbeits- und Zeitaufwand ab? Ich kann den Patienten doch nicht zwei Mal einbestellen und sich komplett entkleiden lassen.
! MMW-Experte Walbert: Da kann man Ihnen nur rechtgeben. Selbst in einer gut organisierten Praxis ohne Wartezeiten lässt sich ein solches abrechnungstechnisches Manöver dem Patienten schlecht verklickern — es sei denn, man schafft es irgendwie, die beiden Termine wirklich mit deutlichem Abstand voneinander zu planen.
Für die Abrechnung eines Hautkrebsscreenings allein kommen die Kombinationen aus den Nrn. 1, 7 und 750 (20,98 Euro im Einfachsatz) oder den Nrn. 3 und 7 (18,07 Euro) infrage. Beide Varianten sollten regelmäßig gesteigert werden. Bei der letztgenannten ist das sogar unumgänglich, wegen des normalerweise deutlich erhöhten Beratungs- und Untersuchungsaufwands. Zusätzlich muss der Ausschluss der Nr. 750 kompensiert werden. Meine Empfehlung: 3,4-facher Satz mit einer Begründung wie: „deutlich über 10 Minuten hinausgehender Zeitaufwand für Aufklärung und Beratung“ oder „vielfache Hautveränderungen, Einsatz des Auflichtmikroskops notwendig“.
Neben der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 29 ist die Nr. 750 für die Auflichtmikroskopie der Haut abrechenbar, die allerdings nur 6,99 Euro im einfachen Satz bringt. Hier sollte die Nr. 29 gesteigert werden, um den Mehraufwand auszugleichen.
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Springer Medizin. Hautkrebsscreening in der GOÄ. MMW - Fortschritte der Medizin 159 (Suppl 1), 26 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9425-8
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