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? Dr. P. W., Allgemeinarzt, Thüringen: Am Stammtisch gab es neulich die Diskussion, ob in der GOÄ die venöse Blutabnahme mehrfach abgerechnet werden kann, wenn wegen schlechter Venenverhältnisse mehrfach punktiert worden ist. Einige Kollegen sahen das so — aber stimmt das wirklich?
! MMW-Experte Walbert: Im Originaltext der Nr. 250 GOÄ, „Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene“, ist explizit die Rede von der „Blutentnahme“ — und nicht von der Punktion. Der Leistungsinhalt der Nr. ist erst dann erfüllt, wenn die Punktion der Vene und die Blutentnahme de facto gelungen sind.
Ein Zuschlag für schwierige Verhältnisse kann lediglich über den Steigerungsfaktor erreicht werden. Da es sich bei der Nr. 250 um eine Leistung handelt, die in der Regel an Mitarbeiter delegierbar ist, kommt höchstens die 2,5-fache Steigerung des Vergütungssatzes infrage. So legt es der GOÄ-Abschnitt A über Gebühren in besonderen Fällen mit Verweis auf § 5 der Gebührenordnung fest. In Ausnahmefällen ist auch eine Abrechnung zum 3,5-fachen Satz möglich — das muss dann aber begründet werden. Etwa so: „deutlich erhöhter Zeitaufwand wegen sehr schlechter Venenverhältnisse, mehrfache Punktionsversuche“. 2,5-facher Satz bedeutet ein Honorar von 5,83 Euro, mit dem 3,5-fachen Satz steigt es auf 8,16 Euro.
Zu beachten ist ferner, dass die Nr. 250 auch dann nicht mehrfach angesetzt werden kann, wenn bei liegender Kanüle mehrere Blutentnahmen durchgeführt werden.
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Springer Medizin. Jede Punktion extra abrechnen?. MMW - Fortschritte der Medizin 159 (Suppl 1), 26 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9424-9
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