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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2017 können psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation, Soziotherapie, Krankenfahrten und Krankenhauseinweisungen verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Richtlinien mittlerweile entsprechend erweitert. Das Bundesministerium für Gesundheit muss die Änderungen noch prüfen, wofür es zwei Monate Zeit hat.

MMW-KOMMENTAR

Wichtig ist insbesondere die so entstandene Möglichkeit, Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation über Psychotherapeuten verordnen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die psychosomatische Reha und ihr psychiatrisches Pendant, die „Rehabilitationsleistungen für psychisch Kranke“ (RPK).

Die Verordnung durch den Therapeuten ist allerdings eingeschränkt auf Patienten, bei deren Diagnosen eine Psychotherapie oder eine neuropsychologische Therapie indiziert ist. Die erste Gruppe, zu der u. a. depressive Episoden, Angststörungen oder nichtorganische Schlafstörungen gehören, ist in § 26 der Psychotherapie-Richtlinie definiert. Die Diagnosen der zweiten Gruppe finden sich in Anlage I Ziffer 19 § 4 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“.

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Gruppentherapie in der psychiatrischen Reha.

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Für die übrigen Indikationen aus dem ICD-10-Kapitel V zu psychischen und Verhaltensstörungen muss sich der Therapeut mit dem behandelnden Arzt abstimmen. Das gilt z. B. für Demenz oder Entwicklungsstörungen. Der Psychotherapeut sollte dabei darüber informiert werden, ob bei dem Patienten weitere rehabilitationsrelevante Diagnosen vorliegen und welche ärztlichen Maßnahmen bislang erfolgt sind. Auch mögliche Risikofaktoren und andere ärztlich veranlasste Leistungen einschließlich der Arzneimitteltherapie müssen berücksichtigt werden. Sofern diese Informationen noch nicht vorliegen, müssen zunächst entsprechende Befunde eingeholt werden.

Danach müssen sie auf der Verordnung auch angegeben werden. So sollen die Reha-Verordnungen durch Psychotherapeuten bereits alle ärztlichen Einschätzungen enthalten, die die Krankenkasse ggf. für die Genehmigung benötigt.