_ Wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, dann kann die steuerlich ansetzbare Höchstgrenze von 1.250 Euro pro Jahr auch mehrfach in Anspruch genommen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei aktuellen Urteilen entschieden. Künftig gilt der Pauschbetrag also nicht mehr pro häusliches Arbeitszimmer, sondern pro Person.

MMW-KOMMENTAR

Im ersten Fall (Az.: VI R 53/12) nutzten Eheleute gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen von jährlich rund 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der BFH entschied dagegen, dass beide Ehepartner jeweils Kosten bis zum Grenzbetrag geltend machen können, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Voraussetzung ist, dass in dem Arbeitszimmer jeweils ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hatte das FG nicht geprüft.

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Es müssen aber schon zwei Arbeitsplätze sein!

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In dem zweiten Fall (Az.: VI R 86/13) hat der BFH auch betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer braucht. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Beide Fälle wurden an das jeweilige FG zurückverwiesen.