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? Dr. A. W. Allgemeinarzt, Nordrhein: Ich darf nach Aussage der Landesärztekammer aus wettbewerbs- und berufsrechtlichen Gründen keine Blutzuckermessgeräte mehr kostenfrei an Patienten abgeben. Wie gehe ich vor, wenn ich ein bestimmtes Messgerät verordnen will?
! MMW-Experte Walbert: Grundsätzlich dürfen die Messgeräte nur bei insulinbehandelten, geschulten Diabetikern verordnet werden — oder bei einer Therapieumstellung mit Hypoglykämiegefahr, dann aber nur kurzfristig. Wir halten in der Praxis für diese seltenen Fälle ein Leihgerät vor, sodass nur die Kosten für die Teststreifen anfallen.
Im Hilfsmittelverzeichnis gibt es zwei zugelassene Positionen: 21.34.02.1, Blutzuckermessgeräte, und 21.34.02.2, Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe. Eine dieser Positionen muss aufs Rezept. Apotheke, Sanitätshaus oder Lieferant müssen dann gemäß dem Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse ein Gerät herausgeben. Will der Arzt ein bestimmtes Gerät, muss dies namentlich bezeichnet und das Aut-idem-Verbot angekreuzt werden. Bei der Auswahl der Geräte sollte der Arzt beachten, dass die zugehörigen Teststreifen in die Preisgruppen B und A2 gehören, weil sonst ein Regress droht.
Zusätzlich muss man in manchen KVen noch Quoten für die einzelnen Preisklassen der Teststreifen beachten. Ansonsten sind die Apotheker auch hier angehalten, auf billigere Teststreifen umzustellen — wenn der Arzt dies nicht per Aut-idem-Kreuz verbietet.
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Springer Medizin. BZ-Messgerät nach Wunsch verordnen. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 32 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9322-1
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