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_ Trotz des gelockerten Werbeverbots für Ärzte bleibt anpreisende Werbung untersagt — insbesondere auf der eigenen Internetseite. Erlaubt sind Visitenkarten am Empfang, Flyer mit Leistungen und Besonderheiten der Praxis, Patientenbroschüren mit allen wichtigen Informationen über die Praxis, aber auch Werbung über Radio, Regionalfernsehen und das Internet.
MMW-KOMMENTAR
Das alles kostet natürlich auch Geld. Derartige Ausgaben für Werbeaktionen können aber als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt z. B. für Zeitungsannoncen, Mailings aller Art und die Teilnahme an Messen, aber auch für die dazugehörigen Ausgaben etwa für eine Werbeagentur oder einen Grafiker. Auch Werbegeschenke als Streuartikel mit einem Einzelwert bis zu 10 Euro können abgesetzt werden. Und nicht zuletzt können die laufenden Kosten für den Internetauftritt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen z. B. die Gebühren des Internetproviders für die Domain. Die Internetseite selbst gilt allerdings als immaterielles Wirtschaftsgut. Deren Kosten können deshalb nicht sofort geltend gemacht werden, sondern müssen als Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
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Springer Medizin. Kosten für Website von der Steuer absetzen. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 26 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9316-z
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