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Dr. Gerd W. Zimmermann

Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Insulinpflichtige Diabetiker haben nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses ab dem 8. März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Real-Time-Messgerät zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM). Für die Anleitung des Patienten bzw. der Bezugsperson zur Selbstanwendung des Geräts werden am 1. April 2017 die Nrn. 03 355, 04 590 und 13 360 in den EBM aufgenommen. Die Beschränkung auf diese EBM-Kapitel ergibt sich aus der zugrunde liegenden Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ (MVV-RL), in der der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) u. a. die Fachgruppen definiert, die die Leistung erbringen dürfen.

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Ein Blick in die App verschafft Sicherheit.

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Die drei Nrn. sind inhaltsgleich. Sie werden je vollendete zehn Minuten Unterweisungszeit abgerechnet und sind mit 72 Punkten bewertet. Im Krankheitsfall, also binnen vier Quartalen, können sie bis zu zehnmal angesetzt werden. Die Prüfzeit wurde auf nur zwei Minuten festgelegt, da die Anleitung entsprechend den Vorgaben der MVV-RL auch teilweise an Praxispersonal delegiert werden kann.

MMW-KOMMENTAR

Bereits am 16. Juni 2016 hatte der G-BA die rtCGM als anerkannte Untersuchungsmethode in der Therapiesteuerung bei insulinpflichtigen Diabetikern in die Anlage I der MVV-RL aufgenommen. Hier sind auch die Indikationen und Vorgaben zur Qualitätssicherung geregelt. Dieser G-BA-Beschluss trat am 7. September 2016 in Kraft, sodass der Bewertungsausschuss den EBM aufgrund der Sechs-Monats-Frist gemäß § 87 Abs. 5b SGB V spätestens bis zum 7. März 2017 anpassen musste. Obwohl die EBM-Änderungen erst zum 1. April 2017 in Kraft treten, haben Patienten also bereits in der Zeit vom 8.—31. März 2017 Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber ihrer Kasse.

Die rtCGM durchführen und abrechnen können Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie. Daneben ist das auch Fachärzten für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin möglich, wenn sie die Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe DDG“ der Deutschen Diabetes Gesellschaft bzw. eine vergleichbare Qualifikation vorweisen können. Für Pädiater gibt es zudem die Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“.

Die neuen Leistungen werden zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit extrabudgetär vergütet.