_ Aktuell wird das Honorar für Leistungen des organisierten Not- bzw. Bereitschaftsdienstes ohne Abzüge an die Ärzte ausgezahlt, noch bevor die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) in einen haus- und einen fachärztlichen Anteil aufgeteilt wird. Dieser Grundbetrag „Ärztlicher Bereitschaftsdienst“ muss wegen einer Gesetzesänderung im § 87b Abs. 1 SGB V nun angepasst werden. Der neu eingefügte Satz 3 sieht nämlich die unquotierte Vergütung aller Leistungen im Notfall und im Notdienst aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten Honorarvolumen vor. Es kommen also alle Notfallleistungen außerhalb des organisierten Notdienstes hinzu.

MMW-KOMMENTAR

In der Gesetzesbegründung wird zur Abgrenzung des Notfalls auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V verwiesen. Die höchsten Richter haben nämlich auch Nicht-Vertragsärzten vorgegeben, dass sie einen Patienten in einem Notfall aus medizinischen Gründen umgehend behandeln müssen. Dies ist nach Auffassung der Richter vor allem dann der Fall, wenn ohne sofortige Behandlung Gefahren für Leib und Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden.