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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ KBV und GKV-Spitzenverband haben sich über die Rahmenbedingungen der Videosprechstunde gemäß § 291g Abs. 4 SGB V geeinigt. Für die benötigte Hardware wie auch für die elektronische Datenübertragung wurden Standards definiert. Gleichzeitig wurde auch die Honorierung festgezurrt.

Vor der ersten Videosprechstunde muss der Patient schriftlich einwilligen. Der Arzt muss sich bei einem geeigneten Videodienst registrieren. Patienten müssen sich dort ohne Account anmelden können, ihr Name soll für den Arzt aber erkennbar sein. Der Zugang darf nur zum Kontakt mit dem initiierenden Arzt führen und muss zeitlich auf höchstens einen Monat befristet sein. Die Übertragung der Videosprechstunde muss über eine sogenannte Peer-to-Peer-Verbindung erfolgen, darf also nicht über einen zentralen Server laufen. Sämtliche Inhalte müssen während des gesamten Übertragungsprozesses verschlüsselt werden.

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Dies könnte bald Teil des Versorgungsalltags sein.

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Tab. 1 Abrechnungsbeispiel (ab 1. Juli 2017): Videosprechstunde mit einem 50-jährigen Patienten mit einer chronischen Erkrankung

MMW-KOMMENTAR

Eine Videosprechstunde gilt im EBM als „anderer Arzt-Patienten-Kontakt“ nach Punkt 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen. Die Leistung kann im hausärztlichen Bereich nach Nr. 01 450 EBM als Zuschlag zu den altersgestaffelten Versichertenpauschalen nach Nr. 03 000 oder der Kontaktpauschale nach Nr. 01 435 berechnet werden. Sie wird im Rahmen der budgetierten Gesamtvergütung mit 137 Punkten (14,43 Euro) vergütet, wobei für jede Praxis ein Höchstwert von 2.393 Punkten im Quartal gilt.

Bei Gebührenordnungspositionen, deren Berechnung mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzt — z. B. bei der Chronikerpauschale nach Nr. 03 221 —, zählt eine Videosprechstunde als einer dieser Kontakte. Die Abrechnung der neuen Leistung ist ab dem 1. Juli 2017 möglich.