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? Dr. P. W., Allgemeinarzt, Mecklenburg-Vorpommern: Ich hatte letzthin einen Notfallpatienten in meiner Praxis, der schnell in die Klinik sollte. Da kein Notarzt verfügbar war, habe ich den Patienten selbst überwachend mit dem Rettungswagen in die Klinik gebracht. Kann ich den Aufwand verrechnen?
! Antwort: Im EBM gibt es die Nr. 01 416 für die Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, die je vollendete zehn Minuten abgerechnet wird. Sie bringt jeweils 90 Punkte, also 9,39 Euro. Diese Nr. kann in diesem Fall angesetzt werden.
Die Zeit rechnet ab dem Zeitpunkt des Transports — also ab Eintreffen des Rettungswagens (RTW) oder des Notarztwagens (NAW) bis zur Übergabe an den Klinikarzt. Die Vorbereitung der stationären Aufnahme, z. B. das Ausfüllen der notwendigen Formulare, und auch die Rückfahrt zur Praxis zählen nicht mehr mit. Sollte der Rettungsdienst den Arzt nicht zurückbringen und wird ein Taxi benötigt, können die anfallenden Taxikosten der Kasse gesondert in Rechnung gestellt werden. Fallen im RTW weitere ärztliche berechenbare Leistungen an, können diese zusätzlich neben der Nr. 01 416 abgerechnet werden.
Die Nr. 01 440 für das wegen einer Erkrankung erforderliche Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen ist neben der Nr. 01 416 ausgeschlossen.
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Springer Medizin. Aushilfsmäßig als Notarzt unterwegs. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 26 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-9145-0
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