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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Erst Mitte Dezember 2016 hatten KBV und GKV-Spitzenverband entschieden, dass ab 1. Januar 2017 mehr Hausarztpraxen einen Zugang zur Förderung nicht-ärztlicher Praxisassistenten (NäPA) erhalten sollen. Die Mindestfallzahlen wurden deshalb herabgesetzt und als zusätzlicher Anreiz die Vergütung angehoben. Jetzt gibt es eine weitere Übergangsregelung in der zugrunde liegenden Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte). Diese sieht konkret vor, dass Ärzte eine Genehmigung zur Beschäftigung einer NäPA erhalten, sobald sie gegenüber ihrer KV nachweisen, dass ihre Praxisassistentin mit der Fortbildung begonnen hat. Die Genehmigung gilt dann bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch für vier Quartale. Die Hausärzte können somit die Nrn. 03 060 bis 03 065 EBM und im fachgruppenübergreifenden Kapitel 38 die Nrn. 38 200 und 38 205 sofort abrechnen.

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Die NäPA auf Hausbesuch: für viele Praxen eine Entlastung.

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Tab. 1 NäPA-Honorare seit dem 1. Januar 2017

Eine weitere Änderung betrifft die Voraussetzungen für die Abrechnung von NäPA-Leistungen. Bisher musste der Arzt dafür gegenüber der KV u. a. nachweisen, dass die Mitarbeiterin nach ihrer Berufsausbildung über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis verfügt. Zumindest für die Leistungen des EBM-Abschnitts 38.3 werden nun auch drei Jahre in einer fachärztlichen Praxis anerkannt.

Für die Abrechnung der NäPA-Leistungen im EBM-Kapitel 3 ist dagegen weiterhin ausschließlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis Voraussetzung.

MMW-KOMMENTAR

Damit intensiviert die KBV ihre Bemühungen zur Reanimation einer „Verwaltungsleiche“. Um das von den Kassen zur Verfügung gestellte Finanzvolumen ausschöpfen zu können, dürfen NäPA in einer Praxis tätig werden, sobald sie mit der Fortbildung begonnen haben. Diese Übergangsregelung gilt zunächst bis Ende 2018.

Diese vorzeitige Genehmigung führt dazu, dass die Strukturförderung nach den Nrn. 03 060 und 03 061 sofort und während der Fortbildung gezahlt wird. Darüber hinaus sind Haus- und Pflegeheimbesuche der NäPA nach den Nrn. 03 062–03 065 sowie 38 200 und 38 205 berechnungsfähig.

So dürfte zwar gewährleistet sein, dass die nicht gerade geringen Kosten für die Ausbildung einer NäPA refinanziert werden können. Völlig offen bleibt hingegen die Frage, ob auch ein entsprechend höheres Gehalt für eine solche Praxiskraft dauerhaft aus den Honoraren gedeckt werden kann — oder die Kassen hier wieder einmal durch die Hintertür eine Leistung auf Kosten der Praxisinhaber erhalten.

Jede Praxis sollte sich deshalb überlegen, bevor sie diesen betriebswirtschaftlich unsicheren Schritt unternimmt, ob er praxisindividuell sinnvoll ist. Bei einem Gehalt der Stufe 2 des MFA-Tarifvertrages (5.–8. Berufsjahr) z. B. müsste nach den Änderungen zum 1. Quartal 2017 die NäPA immer noch 98 Hausbesuche im Monat durchführen, damit für den Praxisinhaber zumindest ein kleiner „Gewinn“ und damit Kostenneutralität resultiert. Kurz erwähnt sei auch, dass Besuche der NäPA in sozialen Gemeinschaften (z. B. Heimbesuche) auch nach der neuen Regelung nur mit 14,32 Euro vergütet werden.