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_ Nach dem offiziellen Startschuss für die Telematikinfrastruktur (TI) sollen in den nächsten Monaten alle Praxen an das elektronische Gesundheitsnetz angeschlossen werden. Dafür sind mehrere Komponenten notwendig, die alle zugelassen werden müssen. Praxisausweise benötigen zusätzlich eine KBV-Zulassung für die vertragsärztliche Versorgung. Bisher wurde allerdings noch keine Komponente zugelassen (Tab. 1). Somit kann zurzeit noch keine Praxis an die TI angeschlossen werden.
MMW-KOMMENTAR
Das Bundesgesundheitsministerium will deshalb den Termin verschieben, ab dem das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) in den Praxen Pflicht wird — vom 31. Juli auf den 31. Dezember 2018. Der Bundesrat soll darüber im November abstimmen.
Es empfiehlt sich, erst dann einen Vertrag zum TI-Anschluss abzuschließen, wenn wirklich sicher ist, dass alle notwendigen Komponenten lieferbar sind. Fehlt nur ein Teil, ist das VSDM nicht möglich.
Die mit den Kassen vereinbarten Pauschalen für die TI-Ausstattung (siehe MMW 12/2017, S. 25) sollen die Kosten vollständig decken. Man sollte darauf achten, dass der TI-Dienstleister diese Beträge nicht überschreitet. So sollte z. B. der Preis für zusätzliche Kartenterminals nicht über der dafür vorgesehenen Pauschale liegen. Und auch von der TI-Start-pauschale in Höhe von 900 Euro sollte etwas bei der Praxis hängenbleiben, denn sie ist u. a. dafür vorgesehen, den ärztlichen Mehraufwand bei der Einführung des VSDM ausgleichen — etwa bei einem Praxisausfall. In die Pauschale für den Konnektor schließlich ist die Fähigkeit zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) eingepreist. Es empfiehlt sich deshalb, ein kostenfreies Update des Konnektors auf die QES-Funktion verbindlich im Vertrag festzuschreiben. Nur so kann man nach dem Anschluss an die TI die Anwendungen des sicheren Netzes der KVen nutzen, das auch z. B. für die Online-Abrechnung verwendet wird. Hierfür sollten keine weiteren Gebühren anfallen.
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Springer Medizin. Telematik-Zeit beginnt — und nichts geht!. MMW - Fortschritte der Medizin 159 (Suppl 3), 23 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-0212-3
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