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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit dem 10. März 2017 Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. So ist es im § 31 Abs. 6 SGB V festgeschrieben worden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt begleitend eine nicht-interventionelle Erhebung durch, für die die verordnenden Vertragsärzte Daten erfassen und bereitstellen müssen. Diese Begleiterhebung endet am 31. März 2022.

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MMW-KOMMENTAR

Der Bewertungsausschuss hat nunmehr rückwirkend zum 1. Oktober 2017 drei neue EBM-Nrn. eingeführt, um diesen Aufwand zu vergüten. Vor der ersten Verordnung von Cannabis muss der Vertragsarzt den Patienten einmalig über die Begleiterhebung informieren. Hierfür kann er nun die Nr. 01 460 berechnen. In der Folge übermittelt er die Daten elektronisch an das BfArM, wofür nun die Nr. 01 461 zur Verfügung steht. Die Ziffer kann je genehmigte Leistung einmal berechnet werden, und zwar ein Jahr nach Beginn der Therapie. Wird die Therapie vorher abgebrochen, kann sie dann sofort abgerechnet werden. Bei einem Therapiewechsel ist sie erneut ansetzbar, jedoch höchstens viermal im Krankheitsfall. Die Nr. 01 461 ist auch in den letzten drei Monaten der Erhebung im Jahr 2022 berechnungsfähig, wenn für Patienten in Cannabis-Therapie eine zweite Erhebung erforderlich ist.

Tab. 1 Cannabisverordnung im EBM

Schließlich gibt es die Nr. 01 626 für die ärztliche Stellungnahme, die man für die Genehmigung von der Krankenkasse braucht. Die Nr. kann einmal je Erstverordnung berechnet werden. Da eine Genehmigung für jede Erstverordnung erforderlich ist — auch beim Wechsel von getrockneten Blüten zu Extrakten — kann sie bis zu viermal im Krankheitsfall angesetzt werden.

Die neuen Leistungen werden extrabudgetär vergütet. Sie können am selben Behandlungstag nicht neben Nrn. des EBM-Abschnitts 1.2 berechnet werden. Die Nrn. 01 460 und 01 461 sind nur in der Zeit der Begleiterhebung bis zum 31. März 2022 abrechnungsfähig.