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? Dr. M. D., Allgemeinarzt, Hessen: Wir erbringen in unserer fachübergreifenden Praxisgemeinschaft mit einem Chirurgen und Hautarzt zunehmend Selbstzahlerleistungen. Jetzt tauchte die Frage der Umsatzsteuerpflicht auf. Welche Leistungen sind davon betroffen? Ab welchem Umfang gilt die Pflicht überhaupt?
! MMW-Experte Walbert: Ärzte sehen sich selten als Unternehmer — vor dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind wir das aber sehr wohl. Ihm unterliegt grundsätzlich jede selbständig ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Zwar sind Heilbehandlungen in der Humanmedizin für Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Hebammen etc. aus Tradition von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Aber dies gilt wirklich nur für die Behandlung von Patienten
Heutzutage erzielen viele Ärzte zusätzliche Umsätze, auf die sie 19% Umsatzsteuer aufschlagen und an das Finanzamt abführen müssen. Das betrifft z. B. bei Gutachten oder dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln durchaus auch Hausärzte.
Auf diese neueren ärztlichen Umsätze ist 2013 der Bundesrechnungshof aufmerksam geworden — und hat sogleich moniert, dass die Finanzämter sie nicht ausreichend erfassen. Seitdem werden niedergelassene Ärzte bei Steuerprüfungen verstärkt ins Visier genommen. Es finden mittlerweile nicht nur Betriebsprüfungen statt, sondern auch reine Umsatzsteuerprüfungen. Wenn ein Prüfer für mehrere Jahre rückwirkend Umsatzsteuerpflicht feststellt, kann das zu beträchtlichen Nachzahlungen führen. Das Thema sollte bei der nächsten Besprechung mit dem Steuerberater nicht fehlen!
Um abschätzen zu können, ob eine Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist, muss man die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs beachten. Dieser hat entschieden, dass es sich um Leistungen eines Heilberuflers handeln muss, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden beim Menschen dienen. Dabei muss das therapeutische Ziel im Vordergrund der Behandlung stehen.
Auf der Basis dieser Definition sollte jede Praxis umgehend ihre außerhalb des GKV- oder PKV-Leistungskatalogs angebotenen Leistungen eingehend analysieren. Erst dann kann man sich ein Bild davon machen, wo genau man Umsatzsteuer aufschlagen muss.
Von der Steuerpflicht freigestellt ist jeder Arzt, der als „Kleinunternehmer“ im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erreicht hat. Außerdem darf die Summe im laufenden Jahr 50.000 Euro „voraussichtlich“ nicht überschreiten. Das muss man am Anfang des Jahres schätzen — und es lohnt sich, die zugrunde liegende Rechnung für spätere Nachfragen zu dokumentieren.
Liegen beide Voraussetzungen vor, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, einziehen oder abführen. Aber Vorsicht: Steht doch eine Umsatzsteuer auf der Liquidation, müssen Sie diese auch ans Finanzamt abführen.
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Springer Medizin. Tappen Sie in die Umsatzsteuer-Falle?. MMW - Fortschritte der Medizin 159, 32 (2017). https://doi.org/10.1007/s15006-017-0114-6
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