_ Die Besuchsgebühren im EBM — also den Nrn. 01 410, 01 411, 01 412, 01 415, 01 418 und 01 721 — sollen den Zeitaufwand und die Leistung des Arztes vom Verlassen der Praxis bis zum Auto, vom Auto zum Patienten und wieder zurück abdecken. Weitere ärztliche Leistungen können deshalb grundsätzlich zusätzlich berechnet werden.

Neben jeder Besuchsgebühr kann eine Wegepauschale berechnet werden. Wird der Patient trotz Besuchsanforderung nicht angetroffen, z. B. weil er bereits notfallmäßig von einem anderen Arzt versorgt oder in ein Krankenhaus gebracht wurde, oder wenn niemand die Wohnung öffnet, kann die Besuchsgebühr zuzüglich Wegegebühr trotzdem berechnet werden. Dies ist auch der Fall, wenn ein Besuch angefordert wird, aber beim Eintreffen nur noch der eingetretene Tod eines Patienten festgestellt werden kann. Das Ausstellen des Totenscheins muss dann allerdings nach den GOÄ-Nrn. 100 bis 107 über eine Privatliquidation abgerechnet werden.

MMW-KOMMENTAR

Ein bisschen komplizierter wird es, wenn man bei der Gelegenheit auch noch bei anderen Kranken vorbeischaut. Von einem Mitbesuch oder Familienbesuch spricht man, wenn es sich um weitere Patienten in derselben sozialen Gemeinschaft handelt, die ebenfalls die Arztpraxis nicht aufsuchen können und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch ebenfalls behandelt bzw. untersucht werden. Für diese Patienten ist dann nur noch jeweils die verminderte Besuchsgebühr nach Nr. 01 413 berechnungsfähig.

figure 1

Zu wie vielen Patienten fahren Sie?

© Fotoimp / fotolia.com

Geschieht dies auf Anforderung an einem Samstag zwischen 7 und 14 Uhr in einem Alten- oder Pflegeheim, kann zusätzlich jeweils die Nr. 01 102 angesetzt werden, die mit 10,64 Euro bewertet ist.

Übrigens: Wenn ein dringender Besuch eines Heimpatienten wegen einer Erkrankung angefordert wird, kann die mit 57,49 Euro bewertete Nr. 01 415 auch dann berechnet werden, wenn der Besuch nicht sofort ausgeführt wird. Er muss allerdings noch am Tag der Bestellung stattfinden.