_ Bereits zum 1. April 2017 wurden neue Abrechnungsmöglichkeiten für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst geschaffen. Zu den Pauschalen kamen Zuschläge für die Behandlung von Patienten mit bestimmten Erkrankungen oder eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Vermutlich um im Notdienst-Alltag aufkommende Unklarheiten zu beseitigen, hat die KBV nun einen Katalog von ICD-kodierten Diagnosen herausgebracht, der verdeutlichen soll, welche Erkrankungen zuschlagsberechtigt sind.

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MMW-KOMMENTAR

Das Ergebnis ist enttäuschend, denn dieser Katalog schränkt die Berechnungsmöglichkeiten deutlich ein. Er umfasst 186 Diagnosen, bei denen die Nrn. 01 223 und 01 224 EBM berechnet werden können. Für die Nr. 01226 werden 84 Diagnosen angegeben. Das ist besonders enttäuschend, da dieser Zuschlag bisher für ganz verschiedene Patientengruppen mit Mehraufwand gedacht ist. Nun soll er nur noch bei psychiatrischen Erkrankungen ohne Weiteres angesetzt werden können — wogegen bei Säuglingen und Kleinkindern oder bei Patienten mit mangelhaften Deutschkenntnissen zusätzlich eine Diagnose aus dem neuen Katalog nötig wird.

Leider enthält der Katalog nur wenige für den Bereitschaftsdienst typische Diagnosen, z. B. Gehirnerschütterung, Grippe mit Pneumonie ohne Virusnachweis oder tiefe Beinvenenthrombose. Ist der Behandlungsanlass eine Hypertonie oder eine hypertensive Herzerkrankung, muss eine hypertensive Krise vorliegen, bei sonstigen Herzerkrankungen eine Angina pectoris. Die Diagnose Demenz allein reicht nicht, es muss auch ein Delir vorliegen.

Offenbar sind der KBV aber selbst Bedenken gekommen, denn sie betont in einem Schreiben an die regionalen KVen vom 11. Juli 2017, dass die Liste nicht verbindlich ist und regional angepasst werden kann. Ob das wiederum möglich sein wird, werden vermutlich die Kassen entscheiden — die jedoch keine regionalen Unterschiede (mehr) haben wollen.

Tab. 1 Voraussetzungen für Zuschläge