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Privat Krankenversicherte bezahlen Krankheitskosten oft selbst, um von ihrer Versicherung eine Beitragserstattung zu bekommen. Einen steuerlichen Vorteil haben sie davon nicht. Das Finanzamt darf die Rückerstattung berücksichtigen, also von einem höheren Einkommen ausgehen, ohne im Gegenzug die selbst bezahlten Kosten steuermindernd wirken zu lassen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im konkreten Fall trug der Kläger im Jahr 2012 Krankheitskosten über 564 Euro selbst. Von seiner PKV erhielt er im Folgejahr 741 Euro zurück. Für das Steuerjahr 2013 zog das Finanzamt die Erstattung von den steuermindernden Versicherungsbeiträgen ab. Der Kläger verlangte eine Berücksichtigung der selbst gezahlten Krankheitskosten, was das Gericht abwies, da diese Kosten steuerlich nicht als Sonderausgaben gelten. Der Kläger hat nun Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.