_ Die Präambel zum neuen EBM-Abschnitt 30.13 über die spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung regelt zurzeit, dass die Nr. 30 984 für ein weiterführendes geriatrisches Assessment nur berechnet werden kann, wenn die Leistung auf Überweisung eines Vertragsarztes nach Nr. 1 derselben Präambel erfolgt. Dies kann ein Hausarzt oder im Ausnahmefall auch ein Neurologe oder Psychiater sein, und es muss eine Vorabklärung nach den Nrn. 30 980 und 30 981 stattgefunden haben. Erstere wird dabei von dem überweisenden Arzt abgerechnet, letztere von dem spezialisierten Geriater oder einer geriatrischen Ambulanz nach Nr. 2 der Präambel.

MMW-KOMMENTAR

Bisher gab es ein Problem, wenn der Vertragsarzt nach Nr. 1, etwa ein Neurologe, und der Vertragsarzt nach Nr. 2, etwa ein Hausarzt mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, in derselben Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder demselben Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) arbeiteten. Innerhalb dieser Kooperationsformen sind nämlich keine Überweisungen erlaubt – der Nr. 30 984 fehlten also die Voraussetzungen. Durch eine Ergänzung der Präambel soll deshalb klargestellt werden, dass in BAG und MVZ auf eine Überweisung verzichtet werden kann, sofern sich die Notwendigkeit für ein weiterführendes geriatrisches Assessment aus einem hausärztlich-geriatrischen Basisassessment nach Nr. 03 360 ergibt. Eine Vorabklärung zwischen den beiden Ärzten soll in diesem Fall aber nicht gesondert über die Nrn. 30 980 und 30 981 vergütet werden.