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Dr. Gerd W. Zimmermann Facharzt für Allgemeinmedizin Kapellenstraße 9 D-65719 Hofheim

_ In der GOÄ steht für die Behandlung eines Patienten mit psychosomatischen oder neurotischen Störungen die Nr. 849 zur Verfügung. Die Leistung wird im Schwellensteigerungssatz von 2,3 mit 30,84 Euro vergütet. Die Sitzung muss mindestens 20 Minuten dauern. Eine Differenzierung nach Diagnostik und Therapie wie im EBM (Nrn. 35100 und 35110) ist nicht vorgesehen. Allerdings kommt für eine eingehende psychiatrische Untersuchung, ggf. mit Kontakt zur Bezugsperson, die Nr. 801 GOÄ infrage. Sie wird im Schwellensteigerungssatz mit 33,51 Euro vergütet.

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Tab. 1 Mögliche Abrechnung psychosomatischer Behandlung in derselben Sitzung

MMW-KOMMENTAR

Wenn die Leistungen erbracht sind, können die Nrn. 801 und 849 GOÄ auch in einer Sitzung kombiniert abgerechnet werden. Auch eine zur Abgrenzung erforderliche neurologische Untersuchung nach Nr. 800 oder eine somatische Abklärung nach den Nrn. 5–7 wären abhängig vom Einzelfall im Rahmen des gleichen Kontakts abrechenbar. Beachtenswert ist, dass insbesondere der Leistungsinhalt der Nr. 849 keinesfalls nur einem bestimmten Fachbereich zugeordnet ist, sondern von allen Fachgruppen erbracht werden kann.

Beihilfestellen verweigern Hausarztpraxen allerdings oft die Bezahlung, da dort im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung ohne vertrauensärztliches Gutachten nur zehn Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig sind. Das Verwaltungsgericht Oldenburg bestätigte dies 2002. Die Richter wollten verhindern, dass die beihilferechtlichen Beschränkungen bei Psychotherapien umgangen werden (Az.: 6 A 3926/99).

Natürlich betrifft diese Einschränkung den Versicherten, der die Behandlung nicht erstattet bekommt. Der Arzt ist eigentlich nicht tangiert – sollte den Patienten aber darauf hinweisen, um Streitereien zu vermeiden.