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? Dr. Henning Fischer, Allgemeinarzt, Westfalen-Lippe: In letzter Zeit passiert es immer öfter, dass Patienten meiner Herforder Praxis nach einer stationärer Behandlung in Kurzzeitpflege nach Bad Salzuflen (10 km entfernt), Bünde (20 km) oder noch weiter weg verlegt werden. Muss ich als Kassenarzt diesen Patienten dann für angeforderte Hausbesuche zur Verfügung stehen? Eine ähnliche Situation ergibt sich, wenn Patienten während einer Urlaubsvertretung einen Hausbesuch nach Vlotho anfordern, einem 20 km entfernten Ort mit viel zu wenigen Ärzten.
! MMW-Experte Walbert: Mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrags sind Haus- und Fachärzte grundsätzlich verpflichtet, auch medizinisch notwendige Hausbesuche zu machen. In den Beschreibungen der EBM-Nrn. 01410–01412 steht dabei klar und deutlich, dass Hausbesuche nur „wegen der Erkrankung“ gemacht werden dürfen.
Hausärzte müssen demnach vorab festlegen, in welchem Radius um seine Praxis sie Hausbesuche machen wollen und zeitlich auch können. Dieser Radius wird einerseits durch die Kilometerpauschalen der Gebührenordnungen vorgegeben, andererseits von regionalen Besonderheiten bestimmt. Es gibt keine gesetzliche Definition des „Praxisbereichs“. Üblicherweise versteht man darunter den Bereich, in dem eine Praxis Patienten versorgt. Versorgt eine Praxis entferntere Bereiche über Zweigpraxen, ist die verlängerte Anfahrt Sache der Praxis. Der Patient hat dann trotzdem ein Anrecht auf einen Hausbesuch.
Konsequenterweise muss ein Patient mit einem Wohnsitz außerhalb des Praxisradius auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden, wenn er sich zur Behandlung in der Praxis einfindet. Im Zweifelsfall darf er nicht als Patient akzeptiert werden. Genau so muss ein Patient, der aus dem Radius der Praxis wegzieht, darauf hingewiesen werden, dass er sich einen neuen Hausarzt am neuen Wohnort suchen muss. Dann kann ein Hausbesuch auch verweigert werden.
Einen solchen Hinweis sollten Patienten oder Angehörige auch bei stationären Behandlungen erhalten, wenn es um Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege im Urlaub geht. Die gewählte Kurzzeitpflege sollte im Versorgungsbereich der Praxis liegen. Gelingt dies nicht, bleibt der bisherige Behandler allerdings erst einmal für den Patienten zuständig. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich mit den Kollegen in Verbindung zu setzen, die ihre Praxis in der Nähe der Pflegeeinrichtung haben. Diese kann man bitten, die Behandlung vorübergehend zu übernehmen.
Zur Übernahme weit entfernter fremder Patienten oder Vertretungspatienten besteht keine rechtliche Verpflichtung. Notfallpatienten, die sich außerhalb des üblichen Praxisradius befinden, sollte man mit Hinweis auf die unverantwortlich lange Anfahrzeit an den Rettungsdienst verweisen.
Im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst gelten grundsätzlich andere Entfernungsregeln. Der Bereitschaftsdienstbereich wird vorab durch die KV oder per kollegiale Übereinkunft definiert.
Aber auch hier gilt selbstverständlich: Nur eine Krankheit oder eine medizinische Indikation sind Begründungen für einen Hausbesuch. Wenn kein privates Transportmittel oder kein öffentlicher Nahverkehr vorhanden ist oder schlicht das Geld fehlt, reicht das als Begründung nicht aus.
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Springer Medizin. 20 Kilometer zum Hausbesuch — muss das sein?. MMW - Fortschritte der Medizin 158, 30 (2016). https://doi.org/10.1007/s15006-016-8568-3
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