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Ärzte ohne Doktortitel müssen dagegen vorgehen, wenn sie in Internetportalen mit Titel geführt werden — auch wenn sie die Einträge gar nicht selbst veranlasst haben. Schreiten sie nicht ein, obwohl ihnen der Fehler bekannt ist, verhalten sich Mediziner pflichtwidrig. Das hat das Landgericht Hamburg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte eine Zahnärztin verklagt, die auf verschiedenen Portalen und auf der Seite eines ärztlichen Vereins mit der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ geführt wurde, obwohl sie nie einen Doktortitel erworben hatte. Trotz mehrerer Aufforderungen hatte sich die Ärztin nicht um eine Korrektur bemüht, weil sie sich dazu nicht in der Pflicht sah. Die Richter sahen dagegen ein „pflichtwidriges Unterlassen“.