_ Die Nr. 8 GOÄ setzt eine Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane sowie eine orientierende neurologische Untersuchung voraus. Übersehen wird häufig, dass nur eine „Untersuchung“ gefordert ist — und nicht wie z. B. bei den Nrn. 6 und 7 eine „vollständige“ oder wie bei der Nr. 800 eine „eingehende“ Untersuchung.

MMW-KOMMENTAR

Konkret bedeutet dies, dass man zwar alle genannten Bereiche des Körpers untersucht haben muss — es heißt ja auch „Ganzkörperstatus“ —, aber nur in der im Einzelfall medizinisch notwendigen Intensität. Dass für den Ganzkörperstatus lediglich eine „geringere Gründlichkeit“ der Untersuchung verlangt ist, wird allein schon daraus erkenntlich, dass die Leistung nur mit 260 Punkten bewertet ist. Wäre eine Gründlichkeit impliziert, wie sie z. B. die Leistungsbeschreibung der Nr. 7 für Haut und Bewegungsapparat fordert, entspräche allein das schon einem Wert von 320 Punkten. Hinzu käme die orientierende neurologische Untersuchung, entsprechend der Nr. 5 und damit zusammen eine kalkulatorische Bewertung mit 400 Punkten. So ist es aber eben nicht.

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Der Ganzkörperstatus ist eine Untersuchung von „geringer Gründlichkeit“

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