Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können künftig leichter auch im Ausland gemeinsam Urlaub machen. Die Pflegekassen müssen auch dort eine sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege bezahlen, urteilte das Bundessozialgericht.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter aus Baden-Württemberg ihren behinderten Sohn zu Hause gepflegt. Gemeinsam fuhr die Familie für fünf Tage in den Skiurlaub in die Schweiz. Während die Mutter auf der Piste war, pflegte der eigens mitgereiste Großvater den Jungen. Die 279 Euro für Fahrt und Unterkunft des Großvaters wollte die Pflegeversicherung nicht übernehmen — mit dem Argument, dass der Urlaub im Ausland stattgefunden habe. Die Bundesrichter stellten jedoch klar, dass Pflegegeld und Verhinderungspflege in diesem Fall zu zahlen seien. Ein Missbrauch sei ausgeschlossen, weil die Leistung der Höhe nach gedeckelt sei.